Beihilfe und Öffentlicher Dienst

Grundsätzliches

Ein großer und wichtiger Geschäftsbereich von Versicherungen betrifft die Absicherung der im Öffentlichen Dienst Beschäftigten. Das ergibt sich einmal aus dem besonderen Status und den besonderen Bedürfnissen dieser Gruppe. Beamte, Soldaten und Richter werden nicht berufsunfähig, sondern dienstunfähig, wenn sie es denn werden. Dazu gibt es spezielle Dienstunfähigkeitsversicherungen, deren Schutz sich deutlich von Berufsunfähigkeitsversicherungen unterscheidet.

Außerdem gewähren die Dienstherren ihren Beamten verschiedene Arten von Beihilfen, wie Freie Heilfürsorge (Feuerwehr, Bundeswehr, Polizei) oder die „echte“ Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Abgedeckt werden hier aber nicht die vollen Kosten. In Mecklenburg-Vorpommern legt beispielsweise das Landesbeamtengesetz (LBG M-V) im § 80 fest:

„Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen werden nach Maßgabe des § 80 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) einschließlich hierzu ergangener Rechtsvorschriften gewährt. Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig.“

Dort wiederum wird bestimmt, wer Beihilfe bekommen darf, welche Leistungen dafür in Frage kommen und in welcher (Mindest-) Höhe dies geschieht. Damit erhalten Beamte, Versorgungsempfänger, frühere Beamte – auch solche auf Zeit -, Ehegatten, Lebenspartners und die Kinder Beihilfe, wenn keine der dort aufgeführten einschränkenden Bedingungen dagegen spricht. Grundsätzlich sind nur „notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen“ beihilfefähig. Der Mindestsatz der Erstattung beträgt 50% (regulärer Beihilfesatz).

Für die restlichen Kosten und mögliche Wahlleistungen können Beamte Beihilfeversicherungen abschließen, in einigen Bundesländern sogar in der GKV – das sogenannte Hamburger Modell („Wahlfreiheit für Beamte“). Ob man das möchte, ist eine individuelle Entscheidung, die ganz unterschiedlich ausfällt, je nach Vorlieben.

Beihilfe Öffentlicher Dienst Versicherung
Schaubild 5: Was „notwendig“ und „wirtschaftlich angemessen“ konkret bedeuten, entscheidet sich immer am Einzelfall.

Haftung und Haftpflicht

Daneben gibt es Notwendig- und Möglichkeiten der Absicherung von Diensthaftpflichtrisiken – beispielsweise für Lehrer, aber auch für andere Beamte, denn auch Beamte haften ggf. für Verschulden. Das BGB (§ 839) ist da ganz klar:
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Das heißt zunächst einmal, dass der Staat, für den der Beamte ja tätig ist, für Fehler des Beamten eintritt. Zu berücksichtigen ist aber auch das Grundgesetz, insbesondere Artikel 34:
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Haftungsbeispiele

Amtspflichtverletzungen, bspw. solche, die fehlerhafte Zustellungen von Dokumenten durch Gerichtsvollzieher betreffen, beschäftigen die Gerichte regelmäßig und bis in die höchsten Instanzen. Hierzu bspw. BGH 06.12.1984, Az.: III ZR 141/83. Auch das Betanken eines Fahrzeugs mit der falschen Kraftstoffsorte (Benzin statt Diesel) ist eine Verletzung der Amtspflicht, die dazu grob fahrlässig ist und einen Regress nach sich zieht – der Polizist musste den Schaden ersetzen. Vgl. VG Koblenz, 22.07.2008 – 6 K 255/08.KO und 6 K 256/08.KO
Interessanterweise gilt die verminderte Rückgriffsmöglichkeit nicht für sog. „private selbständige Verwaltungshelfer“, also im Auftrag einer Verwaltung tätige Unternehmen. Bei diesen kann bereits bei leichter Fahrlässigkeit Regress genommen werden kann. Und wird. Vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 – III ZR 169/04.

Es gibt also gute Gründe für die Absicherung von Haftpflichtrisiken, die sich aus dem Dienst im Öffentlichen Dienst ergeben. Schließlich bekommen Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst aufgrund günstiger Risikomerkmale eine Reihe von preislichen Vergünstigungen bei vielen Versicherern, die es oft lohnt zu nutzen.

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