Privatkunden

Der Versicherungs-Bedarf von Privatpersonen

Der Bedarf an Versicherungen für Privatkunden wächst mit steigendem Wohlstand: Wer kein Haus, kein Auto, keinen Computer oder keine Kamera hat, braucht auch keine Versicherungen dafür. Besitzt man diese Dinge aber, hat man sie sich hart erarbeitet, dann möchte man sie auch behalten und keinen Verlust riskieren.

Wohngebäude- und Hausversicherung
Schaubild 6: Wohngebäude- und Hausratversicherungen dienen dem Erhalt des eigenen Vermögens und sollten entsprechend leistungsstark sein.

Das gilt letztlich für alle Versicherungen und ist ein Grund für die Entwicklung ständig neuer Absicherungsmöglichkeiten, weil der Wohlstand steigt, weil der technische Fortschritt weiter geht.

Neben der richtig dimensionierten Absicherung (Versicherungssumme) ist der Aspekt der Groben Fahrlässigkeit von erheblicher Bedeutung. Er spielt bei der Regulierung von Sachschäden eine große Rolle und besagt, dass grob fahrlässiges Verhalten mit einer Kürzung von Leistungen bestraft wird. Wer also einen Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- oder einen Brandschaden grob fahrlässig herbeigeführt hat, bekommt nicht die vereinbarte Leistung, sondern weniger. Nach Möglichkeit sollte man daher Policen wählen, die auf den Ausschluss verzichten oder ihn zumindest begrenzen.

Haftung von Privatpersonen

Bei der Absicherung von Privathaftpflichtrisiken wird die Arbeitnehmerhaftung oft wenig berücksichtigt. Dabei haften Arbeitnehmer grundsätzlich für Schäden, die sie verursachen. Diese Haftung ergibt sich einmal aus dem Arbeitsvertrag – die sog. „vertragliche Haftung“ nach § 280 Abs. 1 BGB. Zum anderen ergibt sie sich aus der generellen Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz – die sog. „deliktische Haftung“ nach § 823 BGB. Grundsätzlich gilt, dass (auch) Arbeitnehmer für den Schaden, den sie verursachen voll haften, wenn sie ihn grob fahrlässig verursacht haben.

Einigermaßen bekannt dürfte der berufliche Schlüsselverlust sein, bei dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber entsprechende Schäden (Anfertigung neuer Schlüssel bzw. Austausch der Schließanlage) zu ersetzen hat. Obwohl es über die „privilegierte Arbeitnehmerhaftung“ gewisse Erleichterungen gibt – der Arbeitnehmer haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit, gibt es doch genügend Fälle von mittlerer und grober Fahrlässigkeit, die zu einer Haftung führen.

Fahrlässigkeit: Unter Fahrlässigkeit wird die Verletzung der im Verkehr jeweils erforderlichen Sorgfalt verstanden. Unterschieden wird zwischen leichter, mittlerer und grober, gelegentlich auch gröbster Fahrlässigkeit. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt es bei der Arbeitnehmerhaftung i.d.R. nur zu einer anteiligen Haftung, bei grober und gröbster zur vollen Haftung. Grobe Fahrlässigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird bzw. wurde und einfache, naheliegende Überlegungen, die jedem einleuchten, nicht angestellt werden bzw. wurden.

Ein Beispiel:

Ein Berufskraftfahrer wurde, weil er grob fahrlässig während der Fahrt telefonierte und in Unterlagen blätterte, eine rote Ampel überfuhr und dadurch einen Unfall verursachte, von der Kaskoversicherung seines Arbeitgebers verklagt und zum vollen Schadenersatz in Höhe von damals 6.705,50 DM verurteilt. (BAG, Urt. v. 12. 11. 1998 – 8 AZR 221/97)

Online-Rechner der Haftpflichtkasse Darmstadt

Biometrie

Auch bei der Versicherung biometrischer Risiken sind eine ganze Reihe von Aspekten zu beachten. Neben der Absicherung der „richtigen“ Risiken (z.B. Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung/ Dread-Disease-Versicherung) ist auf die umfassende Versicherung dieser Risiken zu achten: Auf ausreichende Versicherungssummen, auf „böse“ Ausschlüsse und das Verhältnis von Preis und Leistung? Ein oft unterschätzter Faktor ist die Betreuung im Schadenfall: Letztlich kann es mit jedem Versicherer Probleme geben. Genau dazu braucht es dann einen guten Betreuer.

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Vertragsgestaltung Vermögensübergabe Generationen
Schaubild 7: Eine kluge Vertragsgestaltung ist sowohl bei der Versicherung der jungen Generation als auch bei Vermögensübergängen von der älteren Generation angeraten.

Steuer- und Erbrecht

Daneben sollten auch steuerliche und ggf. erbrechtliche Aspekte berücksichtigt werden: Durch eine günstige Gestaltung von Versicherungsverträgen kann bspw. die Erbschaftssteuer auf das gesetzliche notwendige Maß beschränkt werden. Bei einer ungünstigen Gestaltung bekommt der Staat mehr als ihm zusteht. Dazu ein Beispiel:

Ein verheiratetes Paar ohne Kinder schließt eine Risiko-Lebensversicherung über 700.000 € ab. Einer der beiden verstirbt danach. Die Versicherung zahlt 700.000 €. Soweit, so gut. Jetzt kommt aber das Finanzamt und will seinen Anteil. Was ihm zusteht, ergibt sich aus den Steuersätzen, die hier kein Thema sind und aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Der § 16 regelt die Freibeträge, also die steuerfreien Geldbeträge, die hier tabellarisch angegeben sind:

Relation zum VerstorbenenFreibetrag
Ehe- und eingetragene Lebenspartner500.000 €
Kinder400.000 €
Enkel200.000 €
Eltern/Großeltern100.000 €
unverheiratete Partner20.000 €

Der überlebende Ehegatte erhält also 500.000 € steuerfrei und muss 200.000 € versteuern. Gibt es weitere Vermögenswerte, sind die zu den 200.000 € zu addieren. Bis zu einem Betrag von 300.000 € gilt ein Steuersatz von 11%, es sind also (mindestens) 22.000 € zu zahlen.

War das Paar nicht verheiratet, stellt sich die Situation deutlich schlechter dar: Der überlebende (nicht-eingetragene) Partner erhält nur 20.000 € steuerfrei und muss 680.000 € versteuern! Der Steuersatz für unverheiratete Paare beträgt 30%, damit werden 204.000 € Steuern fällig. Das Problem stellt sich möglicherweise auch bei geringeren Versicherungssummen, wenn weitere Vermögenswerte (Schmuck, Immobilien, Kapitalanlagen etc.) vererbt werden, die insgesamt dazu führen, dass der jeweilige Freibetrag überschritten wird.

Durch eine günstige Vertrags-Gestaltung lässt sich zumindest die Besteuerung der Auszahlung der Risikolebensversicherung verhindern: Die Lösung heißt „Überkreuz-Versicherung“: Dabei schließt jeder der Beteiligten eine Versicherung auf seinen eigenen Namen ab (VN), versichert in seiner Police aber jeweils den Partner. Im Fall des Falles bekommt er die Summe als Versicherungsnehmer ausgezahlt und zwar steuerfrei, da er ja nicht erbt.

Auch Sterbegeldversicherungen mit relativ geringen Versicherungssummen müssen so gestaltet werden, dass ihr Zweck erfüllt wird und derjenige, der das Geld erhalten soll, es auch bekommt, selbst wenn er evtl. die Erbschaft ausschlägt.

Viele Versicherer bieten hier Hilfestellungen an. Das gilt auch für die Themen

  • Patientenverfügung,
  • Vorsorgevollmacht,
  • Betreuungsverfügung,
  • Sorgerechtsverfügung,
  • Testament,
  • Testament für den digitalen Nachlass,
  • Bestattungsverfügung oder
  • Haustierverfügung.