Ein privat Krankenversicherter ohne Versicherungsschutz wollte zurück in die Gesetzliche Krankenversicherung, vor Gericht zog er jedoch den Kürzeren.
Hergang: Ein ursprünglich gesetzlich Krankenversicherter wechselte in die private Krankenversicherung, nachdem er die Jahresentgeltgrenze überschritten hatte und damit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
Beim Antrag für die private Krankenversicherung hat er allerdings mehrere Vorerkrankungen (bspw. ein Schlafapnoe-Syndrom) nicht angegeben. Nach 2 Jahren, die er privat versichert war, bemerkte der private Krankenversicherer den Betrug, focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich an und erklärte hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag.
Der Versicherte, nunmehr ohne Versicherungsschutz, wollte jetzt zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Sein „alter“ gesetzlicher Krankenversicherer lehnte den Antrag jedoch ab und bekam vor Gericht auch Recht.
Da der Versicherte versicherungspflichtig ist, bleibt als Lösung die private Krankenversicherung gem. § 193 VVG im Basistarif, allerdings bei einem anderen Versicherer.
Quelle: SG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 – S 8 KR 1061/12