Betriebsschließungsversicherung

Urteile zu Betriebsschließungen während der (Covid-19-) Pandemie

Während der Pandemie kam es zu mehrfachen und längerfristigen Anordnungen zu Betriebsschließungen.  Da viele Versicherer nicht oder nur teilweise für die dadurch entstandenen Schäden eintraten, landeten eine Reihe von Fällen vor Gericht.

Zwei Entscheidungen seien hier kurz betrachtet:
1. In dem ersten Fall geht es um Leistungen aus einer damals bestehenden Betriebsschließungsversicherung für eine Gaststätte. In den geltenden Versicherungsbedingungen des Vertrages hieß es:
„“Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1.d) IfSG.“
Das Problem und Streitpunkt: Zur damaligen Zeit stand im Infektionsschutzgesetz nichts von Covid-19 bzw. SARS-CoV-2. Damit gab es auch kein Geld aus der Versicherung. Das Urteil bestätigt dies im Grunde. Eine Unklarheit bestand danach nur darin, zu welchem Zeitpunkt der Wortlaut des Gesetztes zu betrachten ist: Zum Datum des Vertragsabschlusses oder zum Zeitpunkt der Anordnung der Schließung. Der BGH hat letzteres  entschieden. Die Verweisung auf die gesetzliche Regelung ist damit dynamisch. Dennoch „liegt ein Versicherungsfall nicht vor“, denn zu dem Zeitpunkt war „weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in den vorgenannten gesetzlichen Regelungen aufgeführt“. BGH IV ZR 465/21 & IV ZR 148/22, siehe auch IV ZR 21/22; IV ZR 18/22

2. Im selben Urteil (IV ZR 465/21) spricht der BGH einer Versicherungsnehmerin eine Entschädigung zu. Dabei geht es darum, on eine Betriebsschließungsversicherung nur im Fall einer sog. „intrinsischen, Infektionsgefahr“ leisten muss oder nicht. Bei einer solchen Gefahr handelt es sich um eine betriebsinterne Gefahr, die sich aus dem einzelnen Betrieb selbst ergibt. Der betreffende Versicherer war genau dieser Auffassung. Da aber „behördlich angeordnetes Verkaufsverbot“ für alle gleichartigen Geschäfte sich eben nicht auf eine solche betriebsinterne Gefahr zielt, wollte der Versicherer auch nicht zahlen.

In diesem Fall hat der Versicherer den Prozess verloren, er muss leisten. Denn nach Auffassung des BGH verdeutlichen die Bedingungen  „nur, dass sie im Grundsatz auch Versicherungsschutz für betriebsinterne Gefahren bieten, nicht hingegen, dass der Versicherungsschutz auf solche beschränkt sein soll“.

Auf gute Beratung und gute Versicherungs-Bedingungen sollte also höchster Wert gelegt werden, wenn im Schadengfall alles klappen soll.