Schieben gilt als Ziehen

Der BGH hat sich mit einem Fall beschäftigt, in dem sich 2 Versicherer gestritten haben. 2021 rangierte ein Fahrzeug mit Anhänger rückwärts und beschädigte dabei ein anderes Fahrzeug. Bei einem Versicherer war das Zugfahrzeug versichert, bei einem der Anhänger.

rückwärts rangierendes Fahrzeug
rückwärts rangierendes Fahrzeug fährt in Richtung PKW

Zunächst bezahlte der Versicherer des Zugfahrzeugs den Schaden in Höhe von 930 Euro, forderte dann aber die Hälfte vom Versicherer des Anhängers. Es lag eine Mehrfachversicherung nach § 78 Abs. 1 VVG vor. „Nach § 19 Abs. 4 Satz 2 StVG ist im Verhältnis der Halter des Zugfahr-zeugs und des Anhängers zueinander nur der Halter des Zugfahrzeugs verpflichtet“, solange der Anhänger nicht gefahrerhöhend wirkt.
DAs Ziehen des Anhängers stellt keine Gefahrerhöhung dar. Nach Ansicht des Versicherers des Zugfahrzeugs wurde der Anhänger aber geschoben und nicht gezogen und damit hätte sich sehr wohl eine höhere Gefahr verwirklicht.

Dem folgte der BGH nicht: Hiernach „ist auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ein „Ziehen“ im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG.“

Dr. Reiske

Vgl. BGH VI ZR 98/23, Verkündet am 14. November 2023